1. Allgemeine Grundsätze zur Aufsichtspflicht
1.1 Aufsichtsbedürftige Personen
Aufsichtsbedürftig sind ausnahmslos alle minderjährigen Personen, also alle unter 18 Jahren!
Grund:
Kinder und Jugendliche bedürfen deshalb der Aufsicht, weil sie aufgrund ihres Alters mit noch nicht ausreichendem Gefahrbewusstsein, Erfahrung, geistiger und körperlicher Reife ausgestattet sind und besonders in der Gruppe mit Gleichaltrigen zu irrationalem, selbstüberschätzendem und emotionalem Handeln neigen. Gerade im Hinblick auf das Jugendschutzgesetz spricht der Gesetzgeber davon, dass das körperliche, geistige und seelische/sittliche Wohl der Kinder und Jugendlichen geschützt werden muss.
Die Aufsichtsbedürftigkeit eines Minderjährigen wird allein durch die Tatsache der Minderjährigkeit begründet, gleichgültig, ob der Minderjährige im Einzelfall der Aufsicht bedarf oder nicht.

1.2 Aufsichtspersonen
Man unterscheidet je nachdem, woraus sich die Aufsichtspflicht ergibt, zwischen gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflicht.
Gesetzliche Aufsichtspflicht
Kraft Gesetz (§ 1626 BGB) zur Aufsicht verpflichtet sind die Eltern als Inhaber der elterlichen Personensorge: Diese umfasst die Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung und auch die Aufsichtspflicht. Das Schild * Eltern haften für ihre Kinder * besagt, dass Eltern - haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt - persönlich für den Schaden aufkommen müssen, den ihre Kinder angerichtet haben.
Vertragliche Aufsichtspflicht
Neben der gesetzlichen gibt es die vertragliche Form der Aufsichtspflicht. Die Erziehungsberechtigten können eine Beaufsichtigung ihrer Kinder vereinbaren, wie z. B. bei einer Teilnahme am üblichen Sportübungsbetrieb, Vereinsveranstaltungen sowie Freizeitmaßnahmen. Dies geschieht durch die Unterschrift der Eltern auf einer Eintrittserklärung. Aufsichtspflichten übernimmt dann jeder Leiter einer Jugendgruppe, ob Betreuer einer Fußballmannschaft oder Ferienhelfer, durch die obliegt ihm dann die Fürsorge für die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
Aus diesem Grund sollte jeder Jugendleiter über Rechtslage, Gefahren und Folgen informiert sein.
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1.3 Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht
Die dem Jugendleiter/Betreuer vertraglich übertragene Aufsichtspflicht dient vor allem zweierlei:
- den Minderjährigen selbst vor Schaden zu bewahren
(sei es durch sich selbst oder durch äußere Gefahren) - Dritte vor Schäden durch Minderjährige zu schützen.
Das betrifft Schäden jeglicher Art: körperliche, seelische Verletzung, Beschädigung von Sachen, Gebäuden und Kleidung. Diese vorherzusehen und zu verhindern, ist Aufgabe des Jugendleiters.
Der Aufsichtspflichtige muss stets mögliche Gefahren erkennen und alle Vorkehrungen treffen, die einen Schaden verhindern können und die Befolgung seiner Anordnungen laufend überwachen.
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1.4 Die Handlungsanweisungen an den Jugendleiter
Die drei *B*:
Der Jugendleiter oder Betreuer hat drei Gruppen von Eingriffsmöglichkeiten
- die Möglichkeit der Belehrung über und Warnung vor Gefahren:
- des Alltagslebens
- im Übungsbetrieb und während des Freizeitaufenthaltes
- aus Nichtbeachtung von Gesetzen
- die Möglichkeit der Überwachung und ständigen Beobachtung (=>der Jugendleiter muss ständig wissen, wo sich die ihm zur Aufsicht anvertrauten befinden und was diese gerade tun);
- die Möglichkeit/Pflicht des Eingreifens, auch durch Verwarnung und Bestrafung.
Notwehrrecht und Nothilfepflicht
Der Leiter oder Betreuer ist berechtigt und sogar verpflichtet, zur Abwehr von Angriffen auf sich oder auf Teilnehmer, Gewalt anzuwenden. Das schließt auch das Recht ein, dass er Teilnehmer unter Einsatz von körperlicher Gewalt daran hindern darf, sich unmittelbar in lebensbedrohliche Situationen zu begeben.
Intensität der Aufsichtspflicht
Die Intensität der Aufsichtsichtpflicht hängt dabei ab von:
a. Zahl, Alter, Disziplin und Reife der Gruppe
b. Persönliche Besonderheiten des Einzelnen: Behinderung, Krankheit, Medikamenteneinnahme
c. Den örtlichen Verhältnissen, der Umgebung
Letztlich ist entscheidend, wie eine vernünftige Durchschnittsaufsichtsperson gehandelt hätte.
Es kommt daher auch darauf an, ob man selbst aufgrund seiner eigenen Erfahrung und Eingriffsmöglichkeit in der Lage ist, die Gruppe zu leiten.

1.5. Folgen bei Verstößen gegen die Aufsichtspflicht
Wird die Aufsichts- oder Organisationspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und kommt es infolgedessen zu einer Schädigung des Minderjährigen oder eines Dritten, stellt sich die Frage nach der Haftung. Aufsichtspflichtverletzungen können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen auslösen.
Zivilrechtliche Haftung ...
Zivilrechtliche Haftung bedeutet im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht die Pflicht zum Ersatz des als Folge einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstandenen Schadens, zur Wiedergutmachung sowohl des dem Kinde und Jugendlichen zugefügten oder entstandenen als auch des von ihm angerichteten Schadens. Relativ einfach lässt sich ein Vermögensschaden ersetzen, z. B. bei beschädigter, gestohlener oder zerstörter Sache. Hier wird der Gegenwert in Geld ersetzt. Bei Körperverletzungen werden Arzt- und Krankenhauskosten erstattet, bei Gesundheitsschädigungen oder Tod sind in der Regel Schmerzensgeldzahlungen bzw. eine Rente zu leisten.
Strafrechtliche Haftung
Bei Verstoß gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot kann ein Jugendleiter oder Betreuer sich nicht nur zivilrechtlich haftbar, sondern auch strafbar machen, vor allem nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Jugendschutzgesetzes:
Vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung: §§ 223, 229 StGB
Vorsätzliche/fahrlässige Tötung: §§ 212, 222 StGB
(Wenn Personen verletzt oder getötet wurden)
Fahrlässigkeit ...
... liegt dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen die Folgen, die er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht beachtet hat oder was sogar vorgeschrieben war (z. B. Missachtung von Verkehrszeichen). Mit anderen Worten: wenn nicht beachtet wurde, was jedem einleuchtet.
Vorsatz ...
... bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, also die bewusste Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, ohne dass ein Schaden unbedingt erwünscht oder beabsichtigt sein muss, er muss lediglich vorausgesehen werden. Mit anderen Worten: absichtlich oder wissentlich. Während alle anderen Verschuldungsgrade durch Vertrag als Haftungsgrund ausgeschlossen werden können, ist dies beim Vorsatz nicht möglich. Für den eigenen Vorsatz muss man stets haften.
Körperliche Züchtigung ...
... ist grundsätzlich unvereinbar mit den Motiven, Zielen und Methoden der Jugendarbeit. Aus dieser Überzeugung heraus sollte sich die Frage der körperlichen Züchtigung für den Jugendleiter/Betreuer überhaupt nicht stellen. Körperliche Züchtigung ist dem Jugendleiter nicht erlaubt. Allerdings, sofern es trotzdem einmal zu einer körperlichen Züchtigung kommt, ist es wichtig zu wissen, dass körperliche Züchtigung nicht unbedingt und automatisch mit Körperverletzung gleichzusetzen und damit strafbar ist:
Nur bei nicht unerheblicher körperlicher Züchtigung ist der Körperverletzungstatbestand erfüllt.

Entlastungsbeweise und Haftungsübernahme durch den Verein/Versicherung.....
Der Jugendleiter haftet nur, wenn er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die Aufsichtspflicht verletzt wurde. In jedem Falle muss aber ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dem Jugendleiter oder Betreuer nachgewiesen werden. Dieser kann Entlastungsbeweise vortragen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt nämlich der aufsichtspflichtige Jugendleiter oder Betreuer trotz eingetretenen Schadens von der Haftung frei und zwar dann, wenn er darlegen kann, dass er entweder seiner Aufsichtspflicht genügte oder aber der Schaden trotz entsprechender, gehöriger Aufsicht entstanden wäre. Hierunter fallen Grenzbereiche, wie Belastung und Zumutbarkeit.
Auch ohne Aufsichtspflichtverletzung sollte ein Unfall sofort dem Versicherungsbüro beim BSB gemeldet werden, denn das geschädigte Vereinsmitglied ist auch gegen unverschuldete Unfälle versichert. (Unfallversicherung)
Bei einem Verstoß, bei dem keine Entlastungsbeweise angebracht werden können, muss der Jugendleiter oder Betreuer den Schaden ersetzen, wenn er seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
Wenn *wie es immer mal passieren kann* eine einfache Fahrlässigkeit des Jugendleiters vorliegt, haftet grundsätzlich der Verein und nicht der Jugendleiter, denn in erster Linie ist der Verein Vertragspartner und ist ihm die Aufsichtspflicht übertragen worden. Dieser ist bei einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht Partei. Der Verein muss sich das Handeln seines Erfüllungsgehilfen (hier Jugendleiter bzw. Betreuer) zurechnen lassen, wenn dieser im Auftrag des Vereins tätig wurde. Wird durch ein Verschulden des Jugendleiters/Betreuers ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so haftet der Verein hierfür dann, wenn die Tätigkeit des Gehilfen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Aufgabe steht.
Im Falle des § 823 BGB haften Verein und Jugendgruppenleiter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen Verein und Jugendgruppenleiter, haftet der Jugendgruppenleiter dem Verein gegenüber für den Schaden, den er vorsätzlich oder fahrlässig durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht verursacht hat und den der Verein dem anderen Vertragspartner oder einem geschädigten Dritten ersetzen muss.
An den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Jugendgruppenleiters kann sich der Verein jedoch nur dann halten, wenn dieser der Ausübung der Tätigkeit als Jugendgruppenleiter zugestimmt hat.
2. Aufsichtspflicht bei Fahrten und Freizeiten
Insbesondere bei Wanderungen, Fahrten und Freizeiten werden an die Aufsichts- und Haftungspflicht des Jugendgruppenleiters hohe Anforderungen gestellt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte man eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen.
Um der Aufsichtspflicht von Anfang an gerecht zu werden, sollte der Jugendgruppenleiter ausreichend lange vor dem offiziellen Beginn am Ort sein und ihn nie vor dem letzten Jugendlichen verlassen, sich auch nicht zwischenzeitlich für kurze Zeit entfernen, ohne die Vertretung ausreichend geregelt zu haben. Denn die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Erscheinen des ersten Jugendlichen und endet mit dem Gehen des letzten. Das heißt natürlich nicht, dass es auf Ferienfahrten nicht auch einmal Freizeit geben darf, in der die Jugendlichen unbeaufsichtigt sind. Hierzu sollte man sich aber die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten geben lassen, dass der Jugendliche z. B. selbstständig kleine Unternehmungen wie Stadtbummel in Kleingruppen ohne Aufsicht unternehmen darf.
Kein Gruppenleiter kann seine Gruppe ständig persönlich unter Aufsicht haben. Die Abwesenheit des Gruppenleiters ist rechtlich nur dann begründet, das heißt, dass sie im Falle eines eingetretenen Schadens entschuldbar wirkt, wenn sie
a) zwingend notwendig war und
b) ein geeigneter Vertreter bestellt worden ist.
Der Gruppenleiter muss einen (evtl. mehrere) Vertreter bestellen, der nach seiner geistigen Reife, nach seinem Verständnis für Verantwortung und seinem Durchsetzungsvermögen in der Gruppe in der Lage und bereit ist, die Vertretung zu übernehmen.
Des Weiteren muss er die gesamte Gruppe vorher ausreichend über die Bestellung des Vertreters, den Grund und die Dauer der Abwesenheit unterrichten und Verhaltensmaßregeln für die Zeit bis zu seiner Rückkehr geben. Wenn er diese Grundsätze beachtet hat und dabei verständig und sorgfältig vorgegangen ist, kann dem Betreuer kaum eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Das gleiche gilt, wenn der Gruppenleiter für bestimmte Aufgaben, z. B. Besorgungen, Jugendliche seiner Gruppe eingeteilt hat, die sich dabei von der Gruppe entfernen müssen. Wenn er bei der Auswahl der betreffenden Jugendlichen sorgfältig vorging und Schwierigkeiten, Bedeutung und Umfang der Aufgabe bedachte, Besonderheiten in der Person des ausführenden Jugendlichen berücksichtigte, kann ihm der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt, d. h. die Verletzung seiner Obliegenheiten, in der Regel nicht vorgeworfen werden.
Wenn der Betreuer ausdrücklich Freizeit gibt, braucht er selbstverständlich nicht ständig bei den Kindern oder Jugendlichen sein. Je nach Alter kann es allerdings erforderlich sein, dass er auch bei Freizeit an einem bestimmten Ort, welchen er den Teilnehmern vorweg mitgeteilt hat, erreichbar ist. Auch sollten gelegentlich Kontrollen durchgeführt werden. In jedem Fall sollte er auf Gefahren in der Umgebung aufmerksam machen und gegebenenfalls Verbote aussprechen.

3. Aufsichtspflicht bei besonders gefahrträchtigen Maßnahmen
Radtour:
Verkehrstüchtiges Fahrrad benützen, Radwege benützen, auf wenig befahrene Straßen ausweichen, Hintereinanderfahren, Betreuer an Spitze und Ende der Kolonne. Bei mehr als 15 Radfahrern darf ein geschlossener Verband gebildet werden. Dann darf auch zu zwei nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden.
Gegenstände dürfen nur mitgenommen werden, wenn dadurch die Bewegungsfreiheit des Fahrers nicht beeinträchtigt wird und Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.
Skilauf:
Bindungseinstellung durch Fachgeschäft in jedem Winter neu überprüfen lassen. Auf richtige Bekleidung und Ausrüstung achten. Nur auf genehmigten Pisten fahren. Gesperrte Abfahrten nicht benützen. Dem Leistungsstand der Gruppe entsprechende Abfahrten wählen. Die Gruppe nicht überfordern. Pistenregeln sind zu beachten. Kein Skilauf auf öffentlichen Straßen, dgl. kein Rodeln. Verbandszeug und Rettungsfolie mitführen.
Schwimmen:
In offenen Gewässern ist die Badeerlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Mit Gruppen nur an bewachten Stellen baden. Mindestens ein Gruppenleiter sollte den DLRG-Grundschein besitzen.
Bei öffentlichen Bädern sollte man seine Gruppe beim Bademeister anmelden und ihm den Liegeplatz des Gruppenleiters mitteilen. Nicht mit vollem Magen baden. Nicht überhitzt durch Sonne nach längerem Anmarsch oder langem Sonnenbaden ins Wasser gehen.
Immer nur kleine Gruppe ins Wasser lassen, damit die Anzahl überschaubar bleibt. Nicht zu lange im Wasser bleiben wegen Unterkühlungsgefahr. Beim Verlassen des Wassers abzählen, ob alle aus dem Wasser sind. Gruppenleiter verlässt als letzter das Bad. Bei Baden in offenem Gewässer Beschaffenheit des Badeplatzes erkunden (Untergrund, Temperatur, Wassertiefe, Strudel, Strömung).
Sonnenbaden:
Achten auf Sonnenbrand und Sonnenstich. FKK nur an besonderen Stellen erlaubt, ansonsten Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Bergwandern:
Auf entsprechende Ausrüstung und Bekleidung ist zu achten. Gruppe vorweg über besondere Gefahren informieren. Gruppenleiter sollte Wanderführerlehrgang absolvieren oder Bergführer engagieren. Wetterlage beachten, sich von Einheimischen vor Ort beraten lassen. Bei Schwierigkeit und Länge der Tour die Jugendlichen nicht überfordern. Bergwacht und Hüttenwirt über Routenverlauf informieren. Natur- und Pflanzenschutz beachten.
Quelle: http://www.sport-in-bw.de/bsjfr/
Mit freundlicher Genehmigung des Badischen Sportbundes !
