|
Vorläufer der Jugendleiter/in-Card ist der Jugendgruppenleiterausweis, der Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit seit 1982 ausgestellt wird. Im November 1998 haben die Länder der Einführung der Jugendleiter/in-Card zugestimmt. Die Jugendleiter/in-Card soll das Interesse an dem mancherorts in Vergessenheit geratenen Ausweis wiederbeleben und die jugendpolitisch Verantwortlichen dazu anregen, Unterstützungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter einzuführen bzw. auszubauen. Die Grundlage dazu wurde durch eine Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden im November 1998 geschaffen. Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden 1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen 1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit; 1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate); 1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z.B. je nach landesrechtlicher Regelung - Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern,
2.1. Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugend- 2.2 Voraussetzung ist, daß die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigen- 2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muß eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Die Länder können nähere Bestimmungen über die Ausbildungsvoraussetzungen und deren Nachweis erlassen. 2.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. 2.5 Die Länder können die genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter für ihren Bereich enger fassen oder zusätzliche Anforderungen stellen.
3.1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausstellung der Card für Jugend- 3.2 Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
4.1 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Ländern gegenseitig anerkannt. 4.2 Die obersten Landesjugendbehörden werden sich bemühen, der bundeseinheit- 4.3 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird zum 1. Januar 1999 eingeführt. Die Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig, die Gültigkeitsdauer wird aber nicht mehr verlängert.
Mehr Infos: www.juleica.net |
